Wer zum überholen ansetzt, obwohl er wegen beschränkter Sicht mit einer Gefährdung des Gegenverkehrs rechnen muss, hat auch für die Folgen einer objektiv nicht erforderlichen, aber entschuldbaren Gefahrenbremsung einzutreten, zu der ein entgegenkommender Kraftfahrer durch den überholvorgang veranlasst wird.
Den Entgegenkommenden kann jedoch ein Mitverschulden an dem von ihm verursachten Auffahrunfall treffen, wenn er sich rechtzeitig auf die Gefahr durch das überholende Fahrzeug hätte einstellen können und müssen.
Urteil des OLG Koblenz
12 U 868/98
Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 09.11.1999
MDR Heft 23/1999, Seite R 17
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