Der Inhaber einer Homepage ist dafür verantwortlich, dass die Eingabe eines zu Gunsten eines Konkurrenten markenrechtlich geschützten Begriffs in eine Suchmaschine keine Verweisungen auf seine Seiten ergeben. Das gilt auch dann, wenn er die Verweisung ("Link") nicht selbst veranlasst hat. Störer kann nämlich nicht nur derjenige sein, der eine Markenverletzung oder einen Wettbewerbsverstoß selbst veranlasst, sondern auch derjenige, der ein markenrechts- oder wettbewerbswidriges Verhalten eines Dritten für sich ausnutzt, sofern er die Möglichkeit besitzt, dies zu verhindern.Hat der Markenrechtsinhaber den Betreiber der Homepage bereits abgemahnt und hat der Abgemahnte eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, hat dieser alle ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die unrechtmäßige Benutzung der Marke durch Dritte (hier: Betreiber der Suchmaschine) zu unterbinden. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht nur auf Maßnahmen gegenüber einer Suchmaschine (hier: Yahoo!), sondern gegenüber sämtlichen anderen Suchmaschinen.Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 03.12.1999 3-11 O 98/99Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 17.02.2000
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