In der Rechtsprechung ist heftig umstritten, ob und in welchem Umfang ein Internetbetreiber für Inhalte anderer Anbieter haftet, auf deren Seite durch so genannte Links verwiesen wird. Hierzu zwei interessante Entscheidungen:Wird auf der Homepage einer Hochschule mittels Link auf die Seite einer ausländischen Universität und von dort auf einen amerikanischen Softwarehersteller verwiesen, von dem aus ein markenrechtlich geschütztes Computerprogramm kostenfrei heruntergeladen werden kann, steht dem Markeninhaber nach einem Urteil des Landgerichts Braunschweig gegenüber der Hochschule ein Unterlassungsanspruch zu. Die Universität muss danach den beanstandeten Link aus ihrem Angebot beseitigen.Demgegenüber hielt es das Landgericht München I für nicht zumutbar, dass ein Suchmaschinenbetreiber wettbewerbsmäßige oder markenrechtliche Unterlassungsansprüche von auf seiner Seite eingetragenen Internetanbietern prüft und gegebenenfalls Eintragungen ablehnt. Dies gilt zumindest dann, sofern sich rechtliche Verletzungshandlungen der anderen Anbieter nicht als offensichtlich aufdrängen.Urteil des LG Braunschweig vom 06.09.2000, Az.: 9 O 188/00;
Urteil des LG München I vom 20.09.2000, Az.: 7 HK O 12081/00
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