Ein Mann erlitt durch zwei innerhalb von drei Tagen aufeinanderfolgende Verkehrsunfälle ein schweres HWS-Trauma mit einem langwierigen Dauerschaden. Die mit dem Fall befassten Gerichte standen vor dem Problem, dass auch durch ein Sachverständigengutachten nicht mehr zu klären war, inwieweit der Dauerschaden einem der beiden Unfallereignisse zugeordnet werden konnte.
In letzter Instanz kam der Bundesgerichtshof schließlich zu dem Ergebnis, dass in derartigen Fällen die für den Unfallschaden Eintrittspflichtigen (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherung) als Gesamtschuldner für den Dauerschaden insgesamt einzustehen haben. Im Ergebnis konnte der Verletzte den Schaden gegen jede der beteiligten Haftpflichtversicherungen geltend machen.
Hinweis: Die gesamtschuldnerische Haftung der Eintrittspflichtigen bedeutet selbstverständlich nicht, dass der Geschädigte eine mehrfache Entschädigung erhält. Er kann den vom Gericht festgesetzten Schmerzensgeldbetrag nur einmal verlangen.
Urteil des BGH vom 20.11.2001, I ZR 77/00, MDR 2002, 215, NJW 2002, 504
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