Haftung eines Zeitungsverlages für wettbewerbswidrige Anzeige

Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfungspflicht eines Verlages nur auf grobe und offensichtliche Wettbewerbsverstöße durch in seinen Zeitschriften oder Zeitungen veröffentlichte Anzeigen. Danach ist es einem Verleger nicht generell verwehrt, Anzeigen zu verbreiten, in denen der Anzeigenkunde fremde Marken, Kennzeichen und/oder schutzfähige Farbkombinationen verwendet.
Wird in einer Zeitungsanzeige von einem Inserenten jedoch die Farbe Magenta, die blickfangmäßig herausgestellte Farbkombination Grau/Magenta sowie das T-Symbol des Telekom-Konzerns verwendet und enthält der Anzeigentext mehrere gegen T-Online gerichtete bösartige Formulierungen, kann der Verleger der veröffentlichenden Zeitung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Urteil des OLG Köln vom 16.02.2001; Az.: 6 U 129/00

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