Haftung des Schädigers auch für Unfallneurose

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm haftet bei einem Unfall der Schädiger in der Regel auch für eine Neurose, die beim Geschädigten durch das Miterleben des Unfalls hervorgerufen worden ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Erkrankung aufgrund der seelischen Labilität des Unfallopfers aufgetreten ist.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Unfallopfer nur einen Bagatellschaden erlitten oder wenn die Unfallneurose beim Geschädigten als sogenannte Begehrensneurose anzusehen ist. Es handelt sich um einen Bagatellschaden, wenn der Geschädigte durch den Unfall nur geringfügige Verletzungen erlitten hat, zu denen die Unfallneurose in einem krassen Mißverhältnis steht. Eine Begehrensneurose liegt vor, wenn der Geschädigte den Unfall nur zum Anlaß nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Alltagslebens auszuweichen.

Oberlandesgericht Hamm (v. 01.10.1996); Az.: 27 U 25/95

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