Ein EDV-Händler installierte bei einem Optiker ein Branchenprogramm. Die Software enthielt eine Routine zur Sicherung der Daten über ein Bandlaufwerk (Streamer). Etwa ein Jahr später trat ein Defekt an der Festplatte des PC auf. Dabei stellte sich heraus, daß die automatische Datensicherung nicht erfolgt war. Die auf der Festplatte gespeicherten Daten waren unwiederbringlich verloren.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, daß ein EDV-Anbieter alle technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Kontrollen vorzunehmen hat, um eine lauffähige Datensicherung zu ermöglichen.
Steht nicht fest, ob der Datenverlust duch ein fehlerhaftes Sicherungsprogramm oder (auch) durch eine Fehlbedienung des Personals eingetreten ist, muß nach diesem Urteil der EDV-Händler im Prozeß beweisen, daß der Datenverlust nicht auf die Fehlerhaftigkeit des von ihm implementierten Programms zurückzuführen ist.
Urteil des BGH vom 02.07.1996
X ZR 64/94
CR 1996, 663
WM 1996, 1695
NJW 1996, 2924
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