Eine schwangere Frau wurde von einem Gynäkologen zur Entbindung in ein Krankenhaus eingewiesen, wo dieser Belegarzt war. Der Arzt nahm die Untersuchung der Frau vor und begab sich in Rufbereitschaft.
In der folgenden Nacht erlitt die Schwangere einen Krampfanfall. Die diensthabende freiberufliche Hebamme rief den Arzt, in dessen Beisein es erneut zu einem Krampfanfall kam. Das Kind musste mit einer Saugglocke zur Welt gebracht werden. Durch die Komplikationen erlitt das Neugeborene einen schweren Hirnschaden.
Die Mutter nahm die Hebamme, den Belegarzt und das Krankenhaus auf Schadensersatz in Anspruch. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Krampfanfälle durch regelmässige Blutdruckkontrollen vorzeitig hätten erkannt werden können.
Der Bundesgerichtshof verurteilte die Hebamme und den Arzt zur Zahlung von fast 350.000 DM, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Arzt auch für Fehler der freiberuflich tätigen Hebamme einzustehen hat. Eine Haftung des Trägers des Belegkrankenhauses lehnte das Gericht jedoch ab, da die Leistungen des Belegarztes nicht zugleich auch zu den Leistungen des Krankenhauses gehörten.
Urteil des BGH vom 14.02.1995
VI ZR 272/93
BGHZ 129, 6
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