Haftung bei Schwimmbadunfall

Ein Gast eines städtischen Schwimmbades wurde beim Tauchen ohnmächtig und blieb auf dem Grund des Beckens liegen. Gerade zu diesem Zeitpunkt befand sich der allein diensthabende Bademeister auf der Toilette. Bis er herbeigeholt wurde, vergingen mehrere Minuten. Glücklicherweise konnte der Schwimmbadgast noch gerettet werden. Allerdings erlitt er durch den längeren Sauerstoffmangel eine leichte Gehirnschädigung mit einer 30-prozentigen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit. Er nahm die Gemeinde als Betreiber des Schwimmbades auf Schmerzensgeld in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Hamm bejahte die Haftung der Gemeinde. Sie musste sich das schuldhafte Verhalten ihres Bademeisters zurechnen lassen. Dieser hätte, ohne für eine Vertretung zu sorgen, das Schwimmbecken nicht verlassen dürfen, auch wenn ihm die anwesenden Besucher als gute und geübte Schwimmer bekannt waren. Da im Prozess ein Gutachter feststellte, dass die Gehirnschädigung des ohnmächtig gewordenen Badegastes bei sofortiger Rettung hätte vermieden werden können, haftete die Gemeinde als Betreiber des Schwimmbades für dessen Verletzungen.

Urteil des OLG Hamm vom 20.10.1999
13 U 76/99

OLG Report Hamm 2000, 217

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