Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm ist die Haftung unter den Teilnehmern eines privaten Autorennens auf schuldhafte Regelverstöße eingeschränkt, ohne dass dies die Beteiligten ausdrücklich vereinbart haben. Dies gilt jedenfalls für den Ersatz von Schäden am Fahrzeug. Kommt es zu der Verletzung eines anderen Teilnehmers, wird dessen Anspruch wegen seines Mitverschuldensangemessen gekürzt. Von einem Autorennen ist generell auszugehen, wenn bei einem überholvorgang über mehrere hundert Meter beide Fahrzeuge gleichzeitig beschleunigen und bremsen.
Anmerkung: Aus § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung ist ersichtlich, dass private Autorennen auf einer normalen Straße verboten sind.
Oberlandesgericht Hamm (v. 12.05.1997); Az.: 13 U 198/96
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