Gutachtenerstellung bei Bagatellschäden

Ein unfallgeschädigter Fahrzeughalter verstößt gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, wenn er bei einem offensichtlich geringfügigen Fahrzeugschaden einen Sachverständigen mit der Feststellung der Reparaturkosten beauftragt.

Angesichts der mangelnden Sachkunde ist ein Laie bei der Beurteilung der Schadenskosten schnell überfordert. Von einer Geringfügigkeit kann daher nur ausgegangen werden, wenn diese sozusagen ins Auge springt. Die Gerichte gehen in der Regel von einer Geringfügigkeitsgrenze von 1.000 DM aus, da damit auch heute noch die frei verfügbaren monatlichen Einkünfte der meisten Unfallgeschädigten mit über 50 % belastet werden.

AG Chemnitz vom 21.03.1997; AG Berlin Mitte vom 03.06.1997, Az.: 106 C 7/97

Rechtsanwälte
für Verkehrsrecht in Deutschland

Michael Schüll
Michael Schüll
92224 Amberg
Jürgensen, Beckmann & Collegen
Blume und Blume
Blume und Blume
40474 Düsseldorf
Simone Schneider