Grundstückskauf: Spätere Herabsetzung des Kaufpreises

Kaufverträge über Grundstücke bedürfen nach dem Gesetz zwingend der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für jede änderung des Kaufvertrages vor erfolgter Auflassung des Grundstücks.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg ist jedoch eine Herabsetzung des Kaufpreises in Form eines Erlaßvertrages ohne notarielle Beurkundung wirksam, wenn zu diesem Zeitpunkt die Auflassung des Grundstücks bereits erklärt wurde.

Nach erfolgter Auflassung ist der Schutzbereich des § 313 Satz 1 BGB nicht mehr tangiert.

Urteil des OLG Bamberg vom 27.07.1998, 95/97. MDR 1999, 151

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