Grundstückskauf: keine Eigenschaftszusicherung durch Exposé

Das Exposé eines Maklers enthält in der Regel keine Zusicherungen bestimmter Eigenschaften. Es ist eine reine Objektbeschreibung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aus der Sicht des Empfängers dem Exposé die Erklärung zu entnehmen ist, dass der Verkäufer über die normale Haftung hinaus für bestimmte Umstände (Altersangabe eines Hauses) einstehen will.

Urteil des OLG Hamm vom 8.06.2000; Az.: 22 U 172/99

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