Der einen Grundstückskaufvertrag protokollierende Notar ist nicht verpflichtet, von sich aus auf sich aus dem Bebauungsplan ergebende zukünftige, aber noch nicht umgesetzte Erschließungsmaßnahmen und die damit verbundenen Lasten hinzuweisen. Hierzu muss der Erwerber, der das Grundstück "wie es steht und liegt" kauft, grundsätzlich selbst die notwendigen Erkundigungen einholen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.07.2003
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