Grundsatzentscheidung zum häuslichen Arbeitszimmer

Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können seit dem 01.01.1996 nur noch geltend gemacht werden, wenn nachweislich mindestens 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit von zu Hause aus getätigt wurde. Ist diese Grenze erreicht, so kann jährlich ein Betrag von 2.400 DM geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof erklärte diese gesetzliche Regelung ausdrücklich für verfassungsgemäß.

Die Finanzrichter wiesen jedoch darauf hin, dass die Pauschale nur solche Positionen umfasst, die unmittelbar mit dem Zimmer zusammenhängen (Miet- und Zinsanteil, Nebenkosten und Reinigung etc.). Unabhängig davon können Arbeitsmittel zusätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, auch wenn die Kosten für das Arbeitszimmer nur begrenzt abgezogen werden können. Kosten für Bücher, Büromaterial, Computer und Einrichtung fallen demnach nicht unter die seit 1996 geltenden Einschränkungen für die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers.

Urteil des BFH vom 21.11.1997
VI R 4/97

FAZ vom 12.02.1998

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