Grenzen ärztlicher Schweigepflicht

Ein Polizist begab sich bei einem Urologen in Behandlung. Dabei meinte der Arzt, eine psychische Auffälligkeit und erhebliche Denkstörungen entdeckt zu haben. Er empfahl dem Gesetzeshüter eine psychiatrische Behandlung.

Weil der Polizist Waffenträger war, informierte der Arzt auch den Vorgesetzten des Polizisten. Der auffällige Patient wurde in den Innendiest versetzt. Die Dienstwaffe wurde ihm abgenommen.

Der Verdacht der psychischen Auffälligkeit erwies sich durch eine fachärztliche Untersuchung als unbegründet. Der Beamte verklagte den Arzt wegen Bruchs der ärztlichen Schweigepflicht auf Schadensersatz.

Das AG wies die Klage ab, weil jeder Arzt das Recht haben müsse, bei einem begründeten Verdacht die Dienstvorgesetzten auf eine drohende Gefahr für die öffentlichkeit durch einen auffälligen Waffenträger hinzuweisen.

Urteil des AG Köln; Az.: 134 C 179/94

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