Ist in einer Gemeinschaftsordnung eine Gartensondernutzungsfläche als "jeweils unmittelbar vor der Wohnung befindlicher Vorgarten" beschrieben, ist dies dahingehend auszulegen, dass die Trennlinie zwischen den einzelnen Sondernutzungsflächen durch eine gedachte Verlängerung der Trennwände zwischen den einzelnen Wohneinheiten gebildet wird.
Beschluss des BayObLG vom 17.04.2003
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