Das Besprühen von Eisenbahnwaggons stellt jedenfalls dann keine Sachbeschädigung dar, wenn sich die Farbe durch Beimischung eines Zusatzmittels beim Reinigen abwaschen läßt.
Das Landgericht Itzehoe verneinte infolgedessen eine Substanzverletzung oder eine nachhaltige Gebrauchsbeeinträchtigung durch das Besprühen mit Farben. Der jugendliche Täter wurde freigesprochen.
LG Itzehoe vom 03.07.1997; Az.: 9 Ns 46/97 III
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