Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes darf ein Teilzeitbeschäftigter aufgrund seiner Eigenschaft als Student nicht schlechter bezahlt werden als die übrigen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Eine schlechtere Bezahlung ist nur zulässig, wenn für sie ein vernünftiger Grund besteht. Der Status als Student besagt nichts über die Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers aus, so daß es sich um keinen vernünftigen Grund handelt.
Bundesarbeitsgericht (v. 12.06.1996); AZ: 5 AZR 960/94
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