Ein Mann verspielte ständig größere Geldsummen in einem Spielkasino. Schließlich entschloss er sich zur freiwilligen Unterzeichnung eines so genannten Spielsperrvertrages, in dem sich der Spielbankbetreiber verpflichtete, ihm künftig keinen Zutritt mehr zu gewähren. Schließlich verschaffte er sich dennoch erneut Zutritt zu dem Kasino und gewann eine nicht unbeträchtliche Summe. Als die bestehende Selbstsperre entdeckt wurde, verweigerte der Spielbankbetreiber die Gewinnauszahlung.
Die Klage des Spielers hatte vor dem Kammergericht Berlin keinen Erfolg. Ein Spielsperrvertrag steht nicht nur der Haftung für einen Spielverlust, sondern auch einem Gewinnauszahlungsanspruch eines Spielers gegen das Kasino entgegen.
Urteil des KG Berlin vom 30.06.2003
8 U 237/02
NJW Heft 36/2003, Seite VIII
Urteil des KG Berlin vom 30.06.2003
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