Das Bundesverfassungsgericht erklärte in letzter Instanz eine Kindergartengebührensatzung für verfassungskonform, nach der die von den Eltern zu zahlenden Beiträge nach Einkommen und Kinderzahl gestaffelt sind.
Die Richter wiesen damit eine Klage von Eltern des Hessischen Ortes Idstein ab, die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse zum Höchstsatz veranlagt wurden. Die von den Klägern geltend gemachten Verletzungen der allgemeinen Verhandlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG), des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 GG), des Schutzes von Ehe und Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie (Artikel 14 GG) konnten die Richter nicht feststellen. Vielmehr werde die Ungleichbehandlung der Eltern bei der Berechnung der Kindergartengebühren durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe (Einkommen und Kinderzahl) gerechtfertigt.
BVerfG vom 10.3.1998; Az.: 1 BvR 178/97
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