Gesetzliche Unfallversicherung zahlt nicht bei Alkoholunfall

Ein Drucker hatte gerade bei seinem früheren Arbeitgeber seine Arbeitspapiere abgeholt, als er auf der Rückfahrt in einen Unfall verwickelt wurde. Ein Lkw hatte ihm die Vorfahrt genommen. Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls hatte der Mann jedoch eine Blutalkoholkonzentration von 1,82 Promille. Dies sei jedoch nach dessen Auffassung nicht Mitursache des Unfalls gewesen, sondern die Tatsache, dass er gerade einen kurzen Blick auf die auf dem Beifahrersitz liegenden Arbeitspapiere geworfen hatte.

Die Richter am Bundessozialgericht sahen jedoch in der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit die allein wesentliche Ursache des Unfalls. Der Mann hätte trotz der Vorfahrtsverletzung des anderen Unfallbeteiligten durch rechtzeitiges Bremsen den Zusammenstoss der Fahrzeuge verhindern können. Infolge seiner Trunkenheit versagte die gesetzliche Unfallversicherung zu Recht jegliche Ersatzleistung.

Urteil des BSG vom 23.09.1997
2 RU 40/96

NZV 1998, Seite 114

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