Die Veränderungen, welche die neue Bundesregierung im Gesundheitsbereich plant, bzw. bereits in Kraft gesetzt hat, werden in Kürze hier aufgeführt werden.
Krankenhaus:
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt die notwendigen Krankenhausleistungen in der allgemeinen Pflegekasse.
Krankengeld für Arbeitnehmer:
Die GKV zahlt 70 % des Bruttoentgeltes (bis zur Beitragsbemessungsgrenze), höchstens aber 90% des Nettoentgelts vermindert um Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflege-Pflichtversicherung (z.Zt. 14,25%).
Krankenhausaufenthalt:
Während des Krankenhausaufenthaltes können außer der gesetzlichen Selbstbeteiligung (14 Tage x 17 DM) zusätzliche Kosten, wie z.B. Telefon- und Fernsehgebühren oder Fahrtkosten für Familienangehörige, entstehen.
Zahnersatz:
Die GKV zahlt einen Festzuschuß. Die Höhe richtet sich nach Art und Ausführung des Zahnersatzes.
Ausland:
Die GKV bietet nur für bestimmte Länder Europas Krankenversicherungsschuß, generell jedoch nicht für Krankenrücktransporte und sonstige Hilfeleistungen.
Heilpraktiker:
Es sind keine gesetzliche Leistungen vorgesehen.
Sehhilfen:
Die GKV leistet: Brillengläser in Höhe der Festbeiträge.
Zahnersatz für Kinder ab Jahrgang 1979:
Keine Leistungen für Versicherte ab Jahrgang 1979. Das bedeutet für den Personenkreis lebenslänglich keine Zahnersatzleistungen außer bei Unfall und schwerer Allgemeinerkrankungen.
Pflegeversicherung:
Die Leistungen in der sozialen Pflege-Pflichtversicherung sind begrenzt. Sie reichen nicht immer aus, um die vollen Kosten zu decken.
Es folgen die Leistungseinschränkungen im Einzelnen...
Leistungseinschränkungen für Mitglieder gesetzlicher Kassen
- nach dem Gesundheits-Reformgesetz (1989)
- dem Gesundheits-Strukturgesetz (1993)
- dem Beitragsentlastungsgesetz (1996)
- und dem 1. und 2. GKV-Neuordnungsgesetz (1997)
Zahnersatz:
Gesundheits-Reformgesetz:
Der Zuschuß für Zahnersatz, d.h. für die Gesamtkosten von Zahnarzt und zahntechnischen Leistungen liegt zwischen 50% und 60% je nach Aufwendigkeit, aber beschränkt auf kassenübliche Ausführung.
Werden für die Zeit ab 01.01.1989 keine regelmäßigen zahnmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nachgewiesen, verringert sich der Zuschuß seit 01.01.1991 um 10%.
Gesundheits-Strukturgesetz:
Für große Brücken zum Ersatz von mehr als vier fehlenden Zähnen je Kiefer oder mehr als drei fehlenden Zähnen im Seitenzahnbereich werden keinerlei Zuschüsse mehr gewährt. Bei allen anderen aus Sicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zahnmedizinisch umstrittenen und unnötig aufwendigen prothetischen Leistungen werden (wie bisher) Zuschüsse auf der Kostenbasis einer fiktiv angesetzten kassenüblichen Versorgung gezahlt.
Mehrkosten muß der Versicherte selbst bezahlen. Die Zuschußhöhe beläuft sich auf 50% der Kosten für die kassenübliche Ausführung und erhöht sich bei regelmäßiger zahnmedizinischer Vorsorgeuntersuchung auf 60%.
Beitragsentlastungsgesetz:
Nach dem 31.12.1978 geborene Versicherte erhalten Zahnersatz nur noch dann, wenn dieser aufgrund eines Unfalls oder schweren Erkrankung notwendig wird.
1. und 2. GKV-Neuordnungsgesetz:
Die Zuschußhöhe für Zahnersatz wird von 50% auf 45% bzw. von 60% auf 55% (bei regelmäßiger Vorsorge) gekürzt.
Kieferorthopädie:
Gesundheits-Reformgesetz:
Eingeführt wird eine Selbstbeteiligung von 20%, die nur bei regulärem Abschluß einer Behandlung zurückerstattet wird.
Gesundheits-Strukturgesetz:
Es erfolgt grundsätzlich keine Leistung mehr für Erwachsene.
Krankengeld:
Gesundheits-Reformgesetz:
Das Krankengeld beträgt auch für freiwillig versicherte Mitglieder 80% des Bruttoentgelts (berücksichtigung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und darf das Nettoentgelt nicht überschreiten. Für den über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Teil des Entgelts ist eine Krankengeldzahlung nicht zulässig.
Beitragsentlastungsgesetz:
Das Krankengeld wird von 80% auf 70% des Bruttoentgelts gesenkt und darf nun 90% des Nettoentgelts nicht überschreiten.
Auslandsbehandlungen:
Gesundheits-Reformgesetz:
Für Heilbehandlungen in Ländern, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, gibt es grundsätzlich keine Leistungen mehr.
Gesundheits-Strukturgesetz:
Stellt die Kasse vor Beginn des Auslandsaufenthaltes fest, daß aus Alters- oder Risikogründen kein privater Auslandsschutz möglich ist, werden die Kosten einer Akutbehandlung längstens für 6 Wochen übernommen. Die Erstattung ist in der Höhe auf die Beiträge begrenzt, die bei einer Inlandsbehandlung entstanden wären.
Ansonsten bleiben alle bisherigen Leistungseinschränkungen weiter bestehen.
Medikamente:
Gesundheits-Strukturgesetz:
Seit 1994 richtet sich die Zuzahlung für Arzneimittel nach der Packungsgröße.
Beitragsentlastungsgesetz:
Ab 1997 erhöht sich die Zuzahlung für Arzneimittel für jede Packungsgröße um eine Mark. Für kleine Packungen (z.B. bis 20 Tabletten) beträgt die Zuzahlung nun 4,00 DM, für mittlere Packungen (z.B. 50 Tabletten) 6,00 DM und für große Packungen erhöht sie sich auf 8,00 DM je Medikament.
1.und 2. NOG:
Seit 01.07.1997 erhöht sich die Zuzahlung um weitere 5,00 DM. Kleinere Packungen kosten nun 9,00 DM, mittlere 11,00 DM und große Packungen 13,00 DM.
Krankenhausbehandlung:
Gesundheits-Reformgesetz:
Der Kassenarzt muß bei der Krankenhauseinweisung eine Krankenhaus-Preisvergleichsliste berücksichtigen. Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Außerdem muß der Patient generell eine Selbstbeteiligung an den Kosten in den ersten 14 Tagen (pro Kalenderjahr) tragen.
Gesundheits-Strukturgesetz:
Seit 01.01.1994 beträgt die tägliche Selbstbeteiligung 12 DM bzw. 9 DM (alte/neue Länder) für jeweils längstens 14 Tage pro Kalenderjahr.
1 und 2. NOG:
Die tägliche Selbstbeteiligung beträgt seit dem 01.07.1997 in den alten Ländern 17 DM, in den neuen Ländern 14 DM.
Hilfsmittel:
Gesundheits-Reformgesetz:
Hier sind Festbeträge vorgesehen.
Sogenannte 'Bagatellhilfsmittel' wie Augenklappen, Batterien für Hörgeräte, Pflegemittel für Kontaktlinsen etc. sind von der Erstattung ausgeschlossen.
Für Brillenfassungen ist nur noch ein Zuschuß von 20 DM vorgesehen. Ein erneuter Anspruch entsteht erst, wenn sich die Sehstärke um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat. Dieselbe Voraussetzung gilt auch für Brillengläser, die dann wiederum nur bis zur Höhe des Festbetrages erstattet werden. Für Kontaktlinsen wird nur noch der Festbetrag einer vergleichbaren Brille bezahlt. Lediglich in zwingend medizinisch notwendigen Ausnahmefällen werden die Kosten für Kontaktlinsen übernommen.
Beitragsentlastungsgesetz:
Der Zuschuß von 20 DM für Brillengestelle wird ab 1997 gestrichen.
1. und 2. NOG:
Bei Hilfsmitteln (Bandagen, Einlagen, Kompressionsstrümpfe) muß der gesetzlich Versicherte 20% der Kosten selbst tragen.
Heilmittel:
Gesundheits-Reformgesetz:
Für Heilmittel wie z.B. Massagen oder Bäder hat der Patient 10 % der Kosten selbst zu tragen.
1. und 2. NOG:
Kostenanteil für den Patienten erhöht sich von 10% auf 15%.
Fahrtkosten:
Gesundheits-Reformgesetz:
Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen werden nicht mehr erstattet. Lediglich Fahrten mit dem Rettungswagen sind ausgenommen. Hier trägt der Versicherte die Kosten bis 20 DM pro Fahrt selbst. Bei Fahrtkosten zur stationären Behandlung ist ebenfalls eine Eigenleistung von max. 20 DM je Fahrt zu erbringen.
Gesundheits-Strukturgesetz:
Seit 01.01.1993 werden Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung, durch die eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird, erstattet. Die Zuzahlung des Versicherten beträgt 20 DM.
Ansonsten bleiben alle bisherige Leistungseinschränkungen weiter bestehen.
1. und 2. NOG
Die Zuzahlung für Fahrtkosten erhöht sich von 20 DM auf 25 DM.
Kuren:
Gesundheits-Reformgesetz:
Bei offenen Badekuren zahlt die Kasse für Unterbringung und Verpflegung nur noch einen Zuschuß von 15 DM pro Tag. Die Arztkosten werden voll bezahlt.
Beitragsentlastungsgesetz:
Die Regeldauer einer Kur wird von vier auf drei Wochen begrenzt. Die Selbstbeteiligung je Tag steigt auf 25 DM bzw. 20 DM (alte/neue Länder).
Erhöhung der Selbstbeteiligung:
1. und 2. NOG:
Die Selbstbeteiligungen erhöhen sich noch über die aufgeführten Zuzahlungen hinaus, wenn die gesetzliche Kasse ihren Beitragssatz erhöht.
Eine Erhöhung des Beitragssatzes um je 0,1%-Punkt führt zu einer Steigerung der Zuzahlung um:
1% bei Zuzahlungen, die in % - Sätzen bemessen sind.
1 DM, bei Zuzahlungen in DM-Beiträgen.
Außerdem werden die Zuzahlungen alle 2 Jahre - erstmals zum 01.07.1999 - im gleichen Ausmaß erhöht, wie das durchschnittliche sozialversicherungspflichtige Einkommen zunimmt.
Beitragsunterschiede der Gesetzlichen Krankenversicherungen:
Kasse......................Beitragssatz..............Beitrag (in Prozent) .......................................(bezogen auf ...............................................ein Bruttomonatsentgelt ......................................................von 6300 DM)
------------------------------------------------------------------------------------------------------
BKK Zollern-Alp:
................................11,9....................749,70
BKK für Heilberufe:
................................11,9....................749,70
conpart-meine BKK:
................................12,0....................756,00
BKK Dräger:
................................12,0....................756,00
Securvita BKK:
................................12,1....................762,30
BIG:
................................12,1....................762,30
BKK Phillips Medizinsyst.:
................................12,2....................768,60
Kaiser's BKK:
................................12,3....................774,90
BBK Direkt:
................................12,4....................781,20
WMF BBK:
................................12,5....................787,50
BKK IHV:
................................12,5....................787,50
BKK Flender:
................................12,5....................787,50
BKK Rheinland:
................................12,5....................787,50
BBK Burda:
................................12,6....................793,80
Bosch BKK:
................................12,6....................793,80
BKK 2000:
................................12,7....................800,10
BKK Spar:
................................12,9....................812,70
BKK futur:
................................13,1....................825,30
TKK:
................................13,1....................825,30
HKK:
................................13,2....................831,60
BKK Post:
................................13,3....................837,90
AOK Rheinland:
................................13,4....................844,20
IKK,BKK Krupp-EVAG:
................................13,4....................844,20
AOK Bayern:
................................13,7....................863,10
AOK Saarland:
................................13,7....................863,10
AOK Westfalen-Lippe:
................................13,7....................863,10
BKK Neun Plus:
................................13,7....................863,10
BKK für Bau- und Holzbereich:
................................13,7....................863,10
AOK Hessen:
................................13,8....................869,40
BKK des Carlswerks:
................................13,8....................869,40
AOK (Bundesdurchschnitt):
................................13,9....................875,70
Barmer:
................................13,9....................875,70
BKK Mittelhessen:
................................13,9....................875,70
Hanseatische:
................................13,9....................875,70
KKH:
................................13,9....................875,70
AOK Wetfalen-Lippe:
................................14,0....................882,00
DAK:
................................14,0....................882,00
Hamburg Münchener:
................................14,0....................882,00
AOK Hamburg:
................................14,1....................888,30
AOK Hannover:
................................14,1....................888,30
AOK Niedersachsen:
................................14,1....................888,30
AOK Schleswig-Holstein:
................................14,1....................888,30
BKK Hanse:
................................14,3....................900,90
BKK der Stadt Hamburg:
................................14,5....................913,50
AOK Berlin:
................................14,9....................938,70
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