Wird ein vormaliger Arbeitnehmer ordnungsgemäss zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt, so lebt ein damit beendetes Arbeitsverhältnis nach der Abberufung als Geschäftsführer nicht wieder auf.
Geschäftsführer einer GmbH gehören grundsätzlich nicht zu den Arbeitnehmern. Dies schliesst die Anwendung des Arbeitsrechts auf das Rechtsverhältnis von Geschäftsführer und GmbH aus. Da das frühere Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers mit dem Zeitpunkt seiner Bestellung zum Geschäftsführer nicht lediglich geruht hat, wird das Dienstverhältnis durch eine rechtswirksame Abberufung als Geschäftsführer nicht wieder in den Zustand eines aktiven Arbeitsverhältnisses zurückversetzt.
Urteil des LAG Berlin vom 13.07.1998
9 Sa 36/98
MDR 1999, 169
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