Geschädigter muss günstige Reparaturmethode wählen

Ein Unfallgeschädigter ist verpflichtet, den entstandenen Schaden möglichst gering zu halten. Können Hagel-, Kastanien- oder Parkbeulen durch eine neuartige "lackschadenfreie Ausbeultechnik" einwandfrei entfernt werden, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf die Kosten der herkömmlichen Ausbeulung mit nachfolgender Lackierung gemäß dem Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt, wenn diese auch die erheblich kostengünstigere Ausbeultechnik anbietet.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 21.08.2003 19 U 57/03
OLGR Karlsruhe 2003, 458
NJW 2003, 3208

Beschluss des KG Berlin vom 15.01.2003

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