Das Vorliegen einer Alkoholsucht bei einem Betreuten rechtfertigt für sich allein noch nicht die geschlossene Unterbringung zur Durchführung einer Behandlung.
In einem solchen Fall kann die Unterbringung nur zum Schutz vor Selbsttötung oder Selbstgefährdung erforderlich sein. Voraussetzung dafür wäre, daß aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, daß er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Bei Alkoholismus liegt eine Krankheit in diesem Sinn nur vor, wenn entweder die Sucht als solche Symptome einer vorhandenen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche erzeugt oder der durch die Sucht verursachte Abbau der Persönlichkeit den Wert einer Geisteskrankheit oder einer Geistesschwäche bereits erreicht hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und ist der Betroffene auch nicht bereit, sich einer Alkoholentwöhnungsbehandlung zu unterziehen, kann er gegen seinen Willen nicht geschlossen untergebracht werden.
Beschluß des OLG Schleswig vom 10.06.1998
2 W 99/98
NJW 1999, 874
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