Ein Kraftfahrer verliert trotz des vor einer Kreuzung nach rechts gesetzten Blinkers nicht sein Vorfahrtsrecht gegenüber wartepflichtigen Verkehrsteilnehmern. Im allgemeinen darf ein Wartepflichtiger aber darauf vertrauen, daß ein rechtsblinkender Vorfahrtsberechtigter auch tatsächlich nach rechts abbiegt, sofern nicht besondere Umstände wie z.B. fehlendes Einordnen oder eine unvermindert hohe Geschwindigkeit Anlaß zu Zweifeln an dieser Absicht geben.
Fährt der vorfahrtsberechtigte, nach rechts blinkende Autofahrer vor einer Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von lediglich 30 km/h, kann der aus einer untergeordneten Seitenstraße kommende Fahrer darauf vertrauen, daß der andere - wie angezeigt - rechts abbiegt. Den trotzdem Geradeausfahrenden trifft jedoch allenfalls eine Mithaftung von 40 %, wenn es durch ein derartiges 'Mißverständnis' zu einem Unfall kommt.
OLG München vom 18.09.1998; Az.: 10 U 6463/97
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