Heizungs- oder Thermostatventile an Heizkörpern in einer Wohnungseigentumsanlage sind Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Die Kosten für deren Reparatur und Austausch sind somit Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und in der Regel nach § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.
Beschluss des OLG Hamm vom 06.03.2001, Az.: 15 W 320/00
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