Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg ist eine Gemeinde berechtigt, in ihrem Bebauungsplan festzulegen, dass im Plangebiet eine Verbrennungsanlage, die mit Kohle, öl oder Abfällen betrieben wird, nicht erweitert, umgebaut oder neu errichtet werden darf. Das Gericht hielt die Umweltschutzüberlegungen der Gemeinde zu Gunsten der eindeutig ökologischeren Gasheizungen für gerechtfertigt.
Urteil des OVG Lüneburg, 1 KN 468/01, Handelsblatt vom 23.01.2002
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