Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln ist der einzelne Wohnungseigentümer auch ohne Ermächtigung durch die Gemeinschaft befugt, Ansprüche auf Zahlung rückständigen Wohngelds gegen andere Wohnungseigentümer geltend zu machen.
Hinweis: Diese Frage ist in der Rechtsprechung umstritten. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass nur die Gemeinschaft zusammen befugt sein soll, Wohngeldrückstände gegen säumige Miteigentümer geltend zu machen.
Beschluss des OLG Köln vom 09.08.2000; Az.: 16 Wx 67/00
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