Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial (z. B. Autorennen), bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, haftet der den Schaden verursachende Wettbewerber nicht für solche - nicht versicherte - Schäden eines Teilnehmers, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht.
Urteil des BGH vom 01.04.2003
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für Sozialrecht in Deutschland