Ein kleines Mädchen zog sich Verbrennungen an den Händen zu, als es die neue Metallrutsche eines gemeindeeigenen Spielplatzes benutzte, die durch Sonneneinstrahlung sehr stark erhitzt wurde. Die Klage der Eltern auf Schmerzensgeld von der Gemeinde wurde mit der Begründung abgewiesen, daß die Rutsche geprüft war und außerdem dem Gerätezifferleitgesetz entsprach.
Landgericht Ravensburg; Aktenzeichen: 1 S 193/98
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