Eine Frau erblickte auf der gegenüberliegenden Straßenseite in einer Kindergartengruppe einen ihr gut bekannten 4-jährigen Jungen. Sie rief den Namen des Jungen und fügte, nachdem dieser hierauf reagierte, noch hinzu, 'der Osterhase war schon bei mir'. Das Kind löste sich trotz der anwesenden Kindergartenaufsicht von der Gruppe, lief über die Straße und wurde dabei von einem Auto erfaßt und verletzt.
Die Eltern des Jungen nahmen die Bekannte auf Ersatz eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch. Das Oberlandesgericht Hamm kam tatsächlich auch zu dem Ergebnis, daß die Frau durch die sicherlich gut gemeinten Zurufe leicht fahrlässig gehandelt habe. Sie mußte nämlich damit rechnen, daß das Kind versuchen würde, über die Straße zu laufen. Dies gilt um so mehr, als ihr Zuruf, der Osterhase sei schon da gewesen, das Interesse des Kindes wecken mußte und von diesem sogar so verstanden werden konnte, als habe die Frau etwas für ihn. Ob auch die anwesende Betreuerin des Kindergartens bei dem Vorgang ein Verschulden traf, spielte für das Gericht keine Rolle. Es verurteilte die Frau wegen dem erlittenen Beinbruch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000 DM an das Kind.
OLG Hamm vom 22.04.1997; Az.: 27 U 22/97
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