Der Betreiber einer Sporthalle ist dafür verantwortlich, dass der Notausgang so beschaffen ist, dass er auch von Ortsunkundigen ohne nennenswerte Unfallgefahr passiert werden kann. Weist der Ausgang einen bei geschlossener Tür nicht erkennbaren Niveauunterschied von 30-40 cm auf, so ist der Verkehrssicherungspflichtige zumindest verpflichtet, an der Ausgangstür ein Warnschild (z. B. "Vorsicht Stufe") anzubringen.
Urteil des OLG Köln vom 21.03.2000; 22 U 126/99
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