Der Fahrer eines Fiat Tipo überholte auf einer Landstraße ein langsameres Fahrzeug. Durch das riskante überholmanöver bekam es ein entgegenkommender Autofahrer mit der Angst zu tun. Er machte eine Ausweichbewegung und landete im Straßengraben. Den entstandenen Fahrzeugschaden verlangte er von der Haftpflichversicherung des überholenden.
In dem darauffolgenden Gerichtsverfahren konnte ein Verschulden des Tipo - Fahrers nicht festgestellt werden. Gleichwohl verurteilte ihn das OLG Brandenburg zum Ersatz von 70% des Schadens.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, daß von einem überholenden Fahrzeug eine besondere Gefährdung ausgehe, die zu einer Erhöhung der sogenannten Betriebsgefahr auf 70% führt.
OLG Brandenburg vom 11.04.1995; Az.: 2 U 121/94
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