Gebäudeschaden durch Regenwasser

Nach den Versicherungsbedingungen von Wohnungsgebäudeversicherungen ist unter Leitungswasser nur Wasser zu verstehen, das aus Zu- oder Ableitungsrohren oder mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist. Dementsprechend sind Schäden, die an einem Gebäude durch Wasser entstanden sind, das aus einem Regenfallrohr ausgetreten ist, bevor dieses in das Rohrsystem mündet, das auch die häuslichen Abwässer abführt, nicht als Leitungswasserschaden anzusehen und damit von der Wohngebäudeversicherung nicht gedeckt.

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 14.10.1999
3 U 215/98

NJW-RR 2000, 983

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