Gebrauchtwagenverkäufer muß auf Taxi-, Mietwagen- oder Fahrschulnutzung hinweisen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln ist ein Gebrauchtwagenverkäufer möglicherweise verpflichtet, den Käufer ungefragt über die frühere Nutzung des Wagens aufzuklären. Eine solche Offenbarungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn der Wagen über mehrere Jahre hinweg ununterbrochen als Taxi, als Mietwagen oder als Fahrschulwagen benutzt worden ist. Wenn der Verkäufer seiner Offenbarungspflicht nicht nachgekommen ist, darf der Käufer den Wagen zurückgeben und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.

Oberlandesgericht Köln (v. 29.05.1996); Az.: 13 U 161/95

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