Garderobendiebstahl beim Arzt

Eine Patientin hängte ihr wertvolles Pelzcape an der Garderobe im Anmeldebereich einer Arztpraxis auf. Als sie aus dem Sprechzimmer zurückkam, war das wertvolle Stück verschwunden.
Das Oberlandesgericht Köln verneinte die Pflicht der Arztes zur Verwahrung und Beaufsichtigung der Garderobe von Patienten und wies die Zahlungsklage der bestohlenen Patientin ab.

Nach Auffassung des Gerichts hätte die Patientin das Cape im Wert von 12.000 DM auch in das Behandlungszimmer mitnehmen oder das Praxispersonal um eine sichere Aufbewahrung bitten können. Hätte sie daraufhin das Kleidungsstück auf Veranlassung des Praxispersonals an die Garderobe gehängt, hätte der Arzt für das Abhandenkommen haften müssen. Diese Fallkonstellation lag hier jedoch nicht vor.

Urteil des OLG Köln vom 01.01.1997
5 U 63/97

MDR 1998, 348

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