Fördermittel, Schadensersatz


Schaden durch nicht abgerufene Fördermittel
Hat der Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH staatlich bewilligte Fördermittel nicht abgerufen, führt dies nicht zwangsläufig zur Haftung in Höhe des nicht abgerufenen Betrages. Vielmehr setzt ein Ersatzanspruch die Darlegung voraus, dass die Nichtabrufung der zweckgebundenen Mittel zu einem Vermögensnachteil der Gesellschaft geführt hat.

Urteil des OLG Hamm vom 20.05.1999 27 U 213/98 NJW Heft 35/1999, X

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