Auf dem Nachhauseweg von einer Feier forderte eine Polizeistreife eine Radfahrer auf anzuhalten und brachte ihn zu einer Blutprobe. Die Untersuchung ergab, daß sein Blut eine Alkoholkonzentration von 1,6 Promille aufwies, woraufhin ihm sein Führerschein entzogen wurde.
Dagegen legte der Mann vor dem OLG Karlsruhe Widerspruch ein. Das Argument des Mannes, er sei ja schließlich nicht mit dem Auto, sondern mit dem Rad unterwegs gewesen, wurde vom Gericht nicht anerkannt. Entscheidend sei lediglich, daß er absolut fahruntüchtig war, was heißt, daß er nicht in der Lage war ein Fahrzeug zu führen. Die Art des Fahrzeugs ist dabei nicht von Bedeutung. "br/>Oberlandesgericht Karlsruhe; Az.: 2 Ss 89/97
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