Frist zur Schadensmeldung bei einer Versicherung

Ein Hausbesitzer meldete bei seiner Gebäudeversicherung einen Wasserschaden und machte einen Anspruch in Höhe von DM 9.200 geltend. Die Versicherung ersetzte lediglich DM 6.200 und lehnte eine weitere Zahlung ab.
Der Mann versäumte es, trotz ausdrücklicher Belehrung durch die Versicherung, seinen restlichen Ersatzanspruch binnen 6 Monaten nach Zugang des Versicherungsschreibens gerichtlich geltend zu machen. Die Klage ging 2 Tage nach Ablauf der 6 Monatsfrist beim zuständigen Gericht ein.

Die Richter beim Landgericht Nürnberg-Fürth wiesen den Kläger dahingehend zurecht, dass derartige Ausschlussfristen aus Gründen der Rechtssicherheit streng gehandhabt werden müssen. Auch bei einer geringfügigen überschreitung der Frist können Ansprüche, sollten sie auch zu Recht bestehen, nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn kein stichhaltiger Entschuldigungsgrund für die Fristüberschreitung ersichtlich ist.

Daher der Rat: Ausschlussfristen genau beachten und rechtzeitig zum Anwalt, damit noch fristgemäss Klage erhoben werden kann.

Urteil des Landgerichts Nürnberg/Fürth

Nürnberger Nachrichten vom 05.01.1995

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