Im Rahmen eines Rechtsstreits legte der Kläger ein entscheidungserhebliches Schriftstück nur in Kopie vor. Der damit verfolgte Beweis war hierdurch jedoch nicht erbracht.
Schriftstücke müssen im Prozess grundsätzlich im Original oder wenigstens als beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Nur in diesen Formen kommt den Erklärungen Beweiswert zu.
Urteil des BSG
1 RK 8/96
SZ vom 25.02.1997
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