Fortbestehende Haftung des Bürgen nach Löschung einer GmbH

Wird nach Ablehnung des Konkursantrags mangels Masse eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht und hört sie damit auf, als Rechtspersönlichkeit zu bestehen, so kann sich der Bürge für eine gegen die GmbH gerichtete, unverjährte Forderung gegenüber dem Gläubiger nicht darauf berufen, dieser hätte ihn innerhalb der für die Hauptforderung geltenden Verjährungsfrist verjährungsunterbrechend in Anspruch nehmen müssen.

Urteil des KG Berlin vom 13.07.1998
22 U 2238/97

GmbHR 1999, 350

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