Folgenschweres Ausweichen vor Fuchs

Verunfallt ein Autofahrer, um einen (schwereren) Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer oder einem Tier zu verhindern, kann er grundsätzlich den entstandenen Schaden von seiner Kaskoversicherung ersetzt verlangen. Juristen bezeichnen derartige Schäden als "Rettungskosten". Der in Kauf genommene Schaden darf jedoch nicht größer sein als der ohne die Rettungshandlung drohende Schaden. Bei Ausweichmanövern vor Tieren kommt es insbesondere auf die Größe des Tieres an. Hinzu kommen die Umstände des Einzelfalls, etwa Größe des Fahrzeugs, Fahrgeschwindigkeit und Straßenverhältnisse.

Der Bundesgerichtshof hielt das Ausweichen auf einer nächtlichen Landstraße vor einem etwa 10 Kilogramm schweren Fuchs grundsätzlich nicht für geboten. Das Gericht bewertete dieses Fehlverhalten auch als grob fahrlässig, da ein durchschnittlicher Autofahrer in einer vergleichbaren Situation die mit dem Ausweichmanöver verbundenen Gefahren nicht in Kauf genommen hätte. Im Ergebnis musste die Kaskoversicherung den Schaden des durch das Ausweichmanöver verunfallten Autofahrers nicht erstatten.
Hinweis: Ebenso entschieden die Karlsruher Richter bei einem ähnlich folgenschweren Ausweichmanöver vor einem Hasen. Auch in diesem Fall konnte der Versicherungsnehmer den durch das Ausweichen entstandenen Schaden nicht durchsetzen (IV ZR 321/95).

Urteil des BGH vom 25.06.2003
IV ZR 276/02
RdW 2003, 594

Urteil des BGH vom 25.06.2003

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