Folgenschwerer Fehler einer Ärztin bei einer Geburt

Die zuständige ärztin erkannte während einer Geburt, daß höchste Gefahr für den Säugling bestünde, wenn nicht sofort ein Kaiserschnitt erfolgen würde. Da jedoch die Tür zum Operationssaal zugeschlossen war und der Schlüssel nicht gleich gefunden werden konnte, wies das Kind, als es geboren worden war, schwerste Behinderungen auf. So kann es weder seine Arme, noch seine Beine bewegen und wird für immer auf die Pflege von anderen angewiesen sein. Das Landgericht Ellwangen kam zu dem Entschluß, daß die ärztin die Schuld an der Behinderung des Babys trage. Denn als das Kind noch im Mutterleib war, hätte sie schon eine Ultraschall-Untersuchung machen müssen, was sie unterließ. So hätte sie nämlich gemerkt, daß der Säugling außergewöhnlich groß war und hätte dann bereits alles für einen Kaiserschnitt vorbereiten können, der bei großen Babys vorgenommen werden muß. Daher verfügte das Gericht, daß sie - je nachdem wie alt das Kind wird - bis zu einer siebenstelligen Summe zahlen muß. "br/>Landgericht Ellwangen; Az.: 5 O 412/96

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