Folgenreicher Pferdetritt auf Koppel

Eine Spaziergängerin ging auf einem Weg, der über eine Pferdekoppel führte. Dort wurde sie von einem weidenden Pferd ohne Anlass angegriffen und getreten. Sie erlitt dabei erhebliche Verletzungen. Die Frau verlangte von dem Tierhalter ein Schmerzensgeld von 30.000 DM. Dieser berief sich darauf, dass am Zugang zu der Koppel Schilder mit der Aufschrift "Achtung weidende Tiere! Betreten auf eigene Gefahr." angebracht waren und verweigerte jegliche Ersatzleistung.
Nach Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf führten die aufgestellten Schilder nicht zu einem vollkommenen Haftungsausschluss. Die Schilder hatten den Zweck, diejenigen, die die Weide betreten wollten, vor von den - an sich harmlosen - Tieren ausgehenden Gefahren zu warnen. Ein derartiger Warnhinweis reicht jedoch dann nicht aus, wenn eines oder mehrere Tiere bereits vorher aggressives Verhalten gegenüber Personen gezeigt haben. In diesem Fall muss der Eigentümer der Koppel weitergehende Vorkehrungen treffen.
So lag der Fall hier: Das Rennpferd "Sylvester", das der Spaziergängerin die Verletzungen zugefügt hatte, war bereits mehrmals durch Angriffe auf Menschen auffällig geworden. Der Tierhalter musste daher den Schaden ersetzen. Das Gericht sprach der Frau, die einen Bruch des Schienbeinkopfes erlitt und infolgedessen zu 20 Prozent in ihrer Erwerbstätigkeit gemindert war, ein Schmerzensgeld von 12.000 DM zu.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.05.2000; Az.: 22 U 148/99

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