Ein Motorradfahrer bat einen technisch versierten Freund, ihm bei der Reparatur seines Kraftrads behilflich zu sein. Als ihm der Freund mit einem Schraubenzieher das Lagerspiel der beschädigten Noppenwelle zeigen wollte, rutschte er mit dem Schraubenzieher ab und traf den Motorradfahrer am rechten Auge. Die Verletzung führte zur einer vollständigen Erblindung des verletzten Auges. Der Motorradfahrer machte gegen seinen Freund Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 20.000 DM geltend.
Das Oberlandesgericht Koblenz sprach ihm den eingeklagten Betrag zu. Nachdem der Freund aus Gefälligkeit das Motorrad des Verletzten untersuchen und gegebenenfalls reparieren sollte, wurde seine Haftung nicht gänzlich ausgeschlossen oder auf Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit reduziert. Derartige Gefälligkeiten haben zunächst nur zur Folge, dass vertragliche Ansprüche zwischen den Beteiligten ausgeschlossen sind. Deliktische Ansprüche z. B. wegen fahrlässiger Körperverletzung, die im Zusammenhang mit der Gefälligkeit stehen, bleiben dagegen unberührt.
Urteil des OLG Koblenz vom 12.05.1999
1 U 1067/98
MDR 1999, 1509
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