Verschweigt ein Versicherungsnehmer seinem Versicherer trotz entsprechender Nachfrage, daß er das Fahrzeug kurz vor dem Diebstahl in einem Anzeigenblatt zum Verkauf angeboten hatte und verneint er ausdrücklich, daß der Wagen hätte verkauft werden sollen, muß die Versicherung den Schaden nicht ersetzen.
Landgericht Hannover; Az.: DAR 98, 279
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