Ein Unternehmer, der bei einer Werbung für ein von ihm veranstaltetes Preisrätsel mit einem Ferrari als Hauptpreis sein Markenzeichen auf dem von ihm erworbenen Fahrzeug neben dem berühmten "springenden Pferd" auf dem italienischen Nobelfahrzeug anbringt und abbildet, verstößt nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main weder gegen wettbewerbsrechtliche noch gegen markenrechtliche Vorschriften.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 19.12.2002
6 U 190/01
NJW Heft 16/2003, Seite VIII
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 19.12.2002
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