Unter bestimmten, allerdings sehr strengen Voraussetzungen können die Kosten für ein Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, wenn der regelmäßige Besuch wegen eines Rückenleidens medizinisch erforderlich ist.
Die Notwendigkeit ist durch ein amts- oder vertrauensärztliches Attest nachzuweisen. Das Training selbst hat unter Aufsicht eines Arztes oder Krankengymnasten zu erfolgen. Bloße Ratschläge oder Hinweise des Arztes für ein vom Patienten weitestgehend selbständig betriebenes Sporttraining und gelegentliche Kontrollen reichen hingegen nicht aus. Der rückenleidende Steuerzahler muss sich ferner nachweislich vergebens um eine Kostenerstattung durch seine Krankenkasse bemüht haben.
Urteil des BFH vom 14.8.1997
III R 67/96
Wirtschaftswoche Heft 44/97, Seite 285
RdW Heft 22/97, Seite V
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